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Nachzahlung nach der Betriebsprüfung: Womit Sie rechnen müssen

Von Steuerberater Roland Elias · Stand: 26. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Wie viel kostet mich die Betriebsprüfung? Das ist die Frage, die mir jeder Mandant zuerst stellt. Ehrlich: Eine Pauschale gibt es nicht. Aber Nachzahlungen im fünfstelligen Bereich sind keine Seltenheit – und dazu kommen Zinsen nach § 233a AO von 1,8 % im Jahr.

Aus der Praxis

Das meiste Geld geht übrigens nicht durch echte Fehler verloren, sondern durch Hinzuschätzungen, die keiner rechtzeitig angegriffen hat. Eine Schätzung ist kein Naturgesetz. Die Statistiken der Finanzverwaltung zeigen jedes Jahr Milliarden an Mehrergebnissen. Ein guter Teil davon sind Schätzungen, gegen die sich niemand gewehrt hat.

Aus meiner Erfahrung lässt sich bei der Schlussbesprechung oft noch einiges bewegen – wenn man die Zahlen kennt und Argumente hat, statt einfach zu nicken.

– Roland Elias, Steuerberater
Roland Elias auf „Steuern mit Kopf“

Woraus setzt sich eine Nachzahlung zusammen?

Ein Prüfungsergebnis besteht fast immer aus mehreren Einzelposten:

  • Hinzuschätzungen bei formellen oder materiellen Buchführungsmängeln (§ 162 AO)
  • nicht anerkannte Betriebsausgaben (z. B. Bewirtung, Geschenke, Reisekosten)
  • Korrekturen bei der privaten Kfz-Nutzung
  • verdeckte Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften
  • Umsatzsteuerkorrekturen und versagter Vorsteuerabzug
  • Folgewirkung auf Gewerbe- und Solidaritätszuschlag

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Auf Steuernachforderungen fallen Zinsen von 0,15 % pro vollem Monat an, also 1,8 % pro Jahr. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres. Bei einer Prüfung von drei Jahren kommen so schnell mehrere Prozentpunkte zusammen.

Zinsen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer sind steuerlich nicht abziehbar. Umso wichtiger ist es, die Hauptforderung zu reduzieren.

Wie lässt sich das Ergebnis senken?

Hinzuschätzungen sind oft angreifbar: Die gewählte Schätzungsmethode muss zum Betrieb passen, Sicherheitszuschläge müssen begründet sein, und formelle Mängel rechtfertigen nicht automatisch eine Schätzung. Wir prüfen jeden Punkt auf Rechtsgrundlage und Beweislage und verhandeln in der Schlussbesprechung Punkt für Punkt.

Häufig lassen sich außerdem gegenläufige Effekte nutzen – etwa gewinnmindernde Mehrsteuer-Rückstellungen in der Prüferbilanz oder bisher nicht geltend gemachte Aufwendungen.

Wenn die Nachzahlung nicht sofort bezahlt werden kann

Möglich sind Stundung (§ 222 AO) mit Ratenzahlung, Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit (§ 361 AO) im Einspruchsverfahren oder Vollstreckungsaufschub. Die Anträge sollten früh und begründet gestellt werden, um Säumniszuschläge von 1 % pro Monat zu vermeiden.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Prüferfeststellungen einzeln auflisten und bewerten
  • Schätzungsmethode und Sicherheitszuschläge prüfen lassen
  • Gegenläufige Effekte (Rückstellungen, Aufwand) sammeln
  • Liquidität planen und Stundung/Raten rechtzeitig beantragen
  • Einspruchsfrist nach Bescheid (1 Monat) notieren

Häufige Fragen

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.