Steuerberater wechseln während der Betriebsprüfung: Geht das – und wann ist es sinnvoll?
Von Steuerberater Roland Elias · Stand: 26. Oktober 2026
Kurz beantwortet
Ja, Sie können jederzeit wechseln – auch mitten in der Prüfung. Und Hand aufs Herz: Wenn Ihr Berater dem Prüfer alles durchwinkt, „damit Ruhe ist“, dann wird es teuer. Sie müssen Ihren bisherigen Steuerberater dafür nicht einmal kündigen. Wir können die Prüfung als Spezialisten übernehmen, und die laufende Buchhaltung bleibt, wo sie ist.
Aus der Praxis
Aus der Kanzleipraxis kann ich bestätigen: Viele Mandanten kommen erst zu uns, wenn der Prüfungsbericht schon im Entwurf vorliegt. Der bisherige Berater hat alles abgenickt, weil er den Prüfer im nächsten Jahr wieder trifft.
Ein Steuerberater ist aber nicht der verlängerte Arm des Finanzamts. Er ist der Schutzwall zwischen Ihnen und dem Fiskus. Wenn Sie dieses Gefühl nicht mehr haben, holen Sie sich spätestens jetzt eine Zweitmeinung.
Woran Sie merken, dass Ihr Berater nicht mehr kämpft
Kein Berater ist für alles Spezialist. Betriebsprüfung ist ein Streitverfahren, und das ist etwas anderes als Buchhaltung und Jahresabschluss. Typische Warnsignale:
- Feststellungen des Prüfers werden ohne Gegenargumente akzeptiert.
- Sie erfahren von Prüfergesprächen erst hinterher.
- Es gibt keine schriftliche Stellungnahme zu strittigen Punkten.
- Ihnen wird zur „Einigung“ geraten, ohne dass die Zahlen nachgerechnet wurden.
- Fristen für Unterlagen oder Stellungnahmen werden knapp oder verpasst.
So läuft der Wechsel praktisch ab
Sie erteilen uns eine Vollmacht für das Prüfungsverfahren. Wir zeigen dem Finanzamt die Vertretung an und werden ab diesem Moment Ansprechpartner für den Prüfer. Das ist in jedem Stadium möglich, also vor der Prüfung, während der Prüfung und auch nach dem Prüfungsbericht.
Ihr bisheriger Steuerberater kann die laufende Buchhaltung und die Jahresabschlüsse weiter machen. Wir brauchen von ihm die prüfungsrelevanten Unterlagen, also Buchhaltung, Abschlüsse, Erklärungen und den bisherigen Schriftverkehr mit dem Prüfer. Wir stimmen uns kollegial mit ihm ab.
Fristen laufen weiter – auch beim Wechsel
Wichtig: Ein Beraterwechsel stoppt keine Frist. Die Monatsfrist für den Einspruch (§ 355 AO) läuft weiter, ebenso Fristen für Unterlagen nach § 200 AO oder für die Stellungnahme zum Prüfungsbericht (§ 202 Abs. 2 AO). Deshalb gilt: Je früher Sie wechseln, desto mehr Spielraum haben wir.
Ist ein Bescheid schon da, legen wir fristwahrend Einspruch ein und beantragen bei Nachzahlungen die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO). Die Begründung reichen wir nach.
Erst mal nur eine Zweitmeinung?
Das geht auch. Wir sehen uns Prüfungsanordnung, Prüferfeststellungen oder Berichtsentwurf an und sagen Ihnen klar, wo Angriffspunkte sind und was es Sie kosten würde. Danach entscheiden Sie, ob wir übernehmen.
Das sollten Sie jetzt tun
- Prüfungsanordnung, Schriftverkehr und Feststellungen des Prüfers zusammentragen.
- Alle laufenden Fristen notieren, vor allem Einspruchsfristen.
- Keine Zustimmung zu Feststellungen geben, bevor eine Zweitmeinung da ist.
- Den bisherigen Berater informieren und um Herausgabe der Unterlagen bitten.
- Termin bei einem auf Betriebsprüfung spezialisierten Steuerberater vereinbaren.
Häufige Fragen
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.