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Schlussbesprechung bei der Betriebsprüfung: So verhandeln Sie das Ergebnis

Von Steuerberater Roland Elias · Stand: 26. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Fakt ist: In der Schlussbesprechung entscheidet sich, was Sie am Ende zahlen. Hier wird verhandelt, nicht nur zugehört. Wer ohne vorbereitete Gegenrechnung reingeht, bekommt das Ergebnis des Prüfers. Und unterschreiben Sie dort bitte nichts spontan.

Aus der Praxis

In über 20 Jahren habe ich viele Schlussbesprechungen geführt. Fast immer gilt: Der erste Vorschlag des Prüfers ist nicht das letzte Wort. Wer jede Feststellung einzeln mit Belegen und Rechtsprechung angeht, holt regelmäßig deutlich etwas heraus.

Und noch was: Die Schlussbesprechung ist kein Kaffeekränzchen. Was Sie dort sagen, kann im Bericht landen. Lassen Sie Ihren Berater sprechen.

– Roland Elias, Steuerberater

Was ist die Schlussbesprechung?

Nach § 201 Abs. 1 AO findet über das Ergebnis der Außenprüfung eine Besprechung statt, die Schlussbesprechung. Dort werden strittige Sachverhalte, ihre rechtliche Beurteilung und die steuerlichen Auswirkungen erörtert. Sie haben darauf einen Anspruch. Verzichten müssen Sie nur, wenn Sie das selbst wollen oder sich nichts ändert.

Meist sind Prüfer, oft auch der Sachgebietsleiter, Sie und Ihr Steuerberater dabei. Ist eine strafrechtliche Würdigung möglich, muss der Prüfer darauf hinweisen (§ 201 Abs. 2 AO). Spätestens dann gehört ein Profi an den Tisch.

So bereiten wir die Schlussbesprechung vor

Wir gehen nicht mit allgemeinen Einwänden in das Gespräch, sondern mit einer eigenen Rechnung:

  • Liste aller Feststellungen mit Betrag und Steuerwirkung
  • Für jeden Punkt: Belege, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen
  • Gegenrechnung bei Schätzungen und Sicherheitszuschlägen
  • Klare Linie: Wo kämpfen wir, wo ist ein Kompromiss sinnvoll?
  • Prüfen, ob gegenläufige Effekte (z. B. Rückstellungen, Mehrsteuern als Betriebsausgabe bei der Gewerbesteuer) berücksichtigt sind

Tatsächliche Verständigung

Sind Sachverhalte nur schwer aufzuklären, etwa bei Schätzungen, kann eine tatsächliche Verständigung geschlossen werden. Sie bindet beide Seiten. Deshalb muss sie gut verhandelt und sauber formuliert sein. Eine einmal unterschriebene Verständigung bekommen Sie praktisch nicht mehr weg.

Nach der Besprechung: Prüfungsbericht und Bescheide

Danach fertigt der Prüfer den Prüfungsbericht (§ 202 AO). Auf Antrag bekommen Sie ihn vorab und können innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen. Diese Chance sollten Sie nutzen.

Auf Grundlage des Berichts ergehen geänderte Steuerbescheide. Dagegen ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich (§ 355 AO). Bei Nachzahlungen sollte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Termin der Schlussbesprechung erst bestätigen, wenn alle Feststellungen schriftlich vorliegen.
  • Jede Feststellung mit Betrag und Gegenargument aufbereiten.
  • Vor Ort nichts unterschreiben, keine spontanen Zugeständnisse.
  • Berichtsentwurf anfordern und fristgerecht Stellung nehmen.
  • Einspruchsfrist nach Zugang der Bescheide notieren.

Häufige Fragen

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.