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Schätzung durch das Finanzamt (§ 162 AO): So wehren Sie sich

Von Steuerberater Roland Elias · Stand: 26. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Wenn dem Prüfer die Buchführung nicht gefällt, schätzt er. Das darf er nach § 162 AO – aber nicht nach Lust und Laune. Eine Schätzung muss nachvollziehbar und plausibel sein. Und genau da setzen wir an.

Aus der Praxis

In meiner Praxis ist die Hinzuschätzung der größte Kostentreiber bei Betriebsprüfungen, gerade in Gastronomie und bargeldintensiven Branchen. Da wird mit Richtsätzen oder einer Zeitreihe gerechnet, und plötzlich steht eine sechsstellige Zahl im Raum.

Diese Zahlen sind angreifbar. Oft stimmen die Vergleichsbetriebe nicht, Wareneinsatz und Schwund sind falsch angesetzt, oder der Sicherheitszuschlag ist schlicht überzogen.

– Roland Elias, Steuerberater

Wann darf das Finanzamt schätzen?

Geschätzt werden darf, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können – etwa weil Aufzeichnungen fehlen, die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten verletzen (§ 162 Abs. 2 AO).

Kleine formelle Mängel allein reichen nicht für eine Vollschätzung. Die Höhe der Schätzung muss zum Gewicht der Mängel passen.

Welche Methoden nutzt der Prüfer?

Typische Schätzungsmethoden in der Betriebsprüfung sind:

  • Richtsatzschätzung anhand der amtlichen Richtsatzsammlung
  • Zeitreihenvergleich (Wareneinsatz im Verhältnis zu Erlösen über Wochen)
  • Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung
  • Pauschaler Sicherheitszuschlag

So greifen Sie eine Schätzung an

Entscheidend ist, die Schätzungsgrundlagen offenzulegen: Mit welchen Zahlen hat der Prüfer gerechnet, welche Vergleichsbetriebe hat er herangezogen, welche Besonderheiten Ihres Betriebs wurden ignoriert?

Gegenrechnungen, eigene Kalkulationen und nachgereichte Unterlagen können die Schätzung erheblich reduzieren – am besten schon vor der Schlussbesprechung, spätestens im Einspruch.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Schätzungsberechnung des Prüfers schriftlich anfordern
  • Betriebliche Besonderheiten (Lage, Saison, Schwund, Eigenverbrauch) dokumentieren
  • Eigene Gegenkalkulation erstellen lassen
  • Nichts in der Schlussbesprechung vorschnell anerkennen

Häufige Fragen

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.