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Prüfungsanordnung erhalten (§§ 193, 196 AO): Was jetzt zu tun ist

Von Steuerberater Roland Elias · Stand: 26. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Die Prüfungsanordnung liegt im Briefkasten? Erstmal durchatmen. Panik hilft Ihnen nicht, eine Frist im Kalender schon. Mit der Anordnung nach §§ 193, 196 AO legt das Finanzamt fest, was, welche Jahre und ab wann geprüft wird – und genau jetzt haben Sie noch den größten Spielraum.

Aus der Praxis

Das Häufigste, was ich in der Praxis sehe: Mandanten rufen den Prüfer selbst an, wollen "das schnell klären" und erzählen dabei mehr, als gut ist. Lassen Sie das.

Und ganz ehrlich: Panik ist für Amateure. Wer Angst vor der Prüfung hat, hat meistens vorher schon etwas schleifen lassen. Das lässt sich in den Wochen bis zum Termin oft noch ordnen.

Der Zeitraum bis zum Prüfungsbeginn ist Gold wert. Hier wird aufgeräumt, nachgebessert und – wenn es nötig ist – über eine Selbstanzeige nachgedacht. Nach Erscheinen des Prüfers ist diese Tür in der Regel zu.

– Roland Elias, Steuerberater
Roland Elias auf „Steuern mit Kopf“

Was regelt § 193 AO?

§ 193 Abs. 1 AO erlaubt die Außenprüfung ohne besonderen Anlass bei allen Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Außerdem bei Privatpersonen mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Jahr (§ 147a AO).

§ 193 Abs. 2 AO erfasst alle übrigen Steuerpflichtigen: Hier ist eine Prüfung nur zulässig, wenn sie Lohnsteuer einbehalten müssen oder wenn die Verhältnisse aufklärungsbedürftig sind und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist.

Inhalt der Prüfungsanordnung nach § 196 AO

Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt. Sie muss mindestens enthalten:

  • Rechtsgrundlage der Prüfung (z. B. § 193 Abs. 1 AO)
  • zu prüfende Steuerarten und Prüfungszeitraum
  • voraussichtlicher Prüfungsbeginn und Prüfungsort
  • Name des Prüfers
  • Rechtsbehelfsbelehrung

Welche Fristen gelten?

Die Anordnung muss angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden (§ 197 AO). Nach der Betriebsprüfungsordnung sind das in der Regel zwei Wochen bei Klein- und Mittelbetrieben und vier Wochen bei Großbetrieben.

Gegen die Anordnung selbst kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden – etwa wenn der Prüfungszeitraum unzulässig erweitert wurde. Ein Einspruch verhindert den Prüfungsbeginn aber nicht automatisch; dafür ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nötig.

Seit 2025 kann das Finanzamt bei verzögerter Mitwirkung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld und einen Zuschlag festsetzen (§ 200a AO). Fristen für angeforderte Unterlagen sollten deshalb ernst genommen werden.

Selbstanzeige nach Prüfungsanordnung?

Mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die darin genannten Steuerarten und Zeiträume grundsätzlich gesperrt (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO). Für nicht erfasste Jahre oder Steuerarten kann sie weiterhin möglich sein. Diese Abgrenzung sollte unbedingt fachlich geprüft werden.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Zugangsdatum notieren und Fristen berechnen
  • Anordnung auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit prüfen lassen
  • Bei wichtigem Grund Verschiebung beantragen
  • Steuerberater als Ansprechpartner gegenüber dem Prüfer benennen
  • Unterlagen und Datenträger für den Datenzugriff vorbereiten
  • Selbstanzeige-Sperre und nicht erfasste Jahre prüfen

Häufige Fragen

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.