Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung: Was geprüft wird
Von Steuerberater Roland Elias · Stand: 26. Oktober 2026
Kurz beantwortet
Die Deutsche Rentenversicherung prüft mindestens alle vier Jahre, ob Sie als Arbeitgeber die Sozialabgaben richtig gezahlt haben (§ 28p SGB IV). Das klingt harmlos, kann aber richtig wehtun – vor allem, wenn es um Scheinselbstständigkeit geht.
Aus der Praxis
Das teuerste Thema aus meiner Praxis: der freie Mitarbeiter, der in Wahrheit ein Angestellter war. Dann werden Beiträge für Jahre nachgefordert, inklusive Säumniszuschlägen – und den Arbeitnehmeranteil holen Sie sich kaum zurück.
Deshalb: Verträge und tatsächliche Zusammenarbeit prüfen, bevor die DRV es tut. Im Zweifel hilft ein Statusfeststellungsverfahren.
Was ist die Betriebsprüfung der Rentenversicherung?
Die Prüfung umfasst alle Zweige der Sozialversicherung – Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – sowie die Umlagen und die Künstlersozialabgabe. Sie wird in der Regel mindestens 14 Tage vorher angekündigt und findet heute überwiegend elektronisch statt (euBP).
Was prüft die Rentenversicherung?
- Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter und Subunternehmer
- Status von Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Angehörigen
- Minijobs, Midijobs und kurzfristige Beschäftigungen
- beitragspflichtige Sachbezüge, Einmalzahlungen und Dienstwagen
- Mindestlohn und Phantomlohn bei Tarifverträgen
- Künstlersozialabgabe auf Aufträge an Kreative
Nachforderungen und Säumniszuschläge
Werden Fehler festgestellt, erlässt die Rentenversicherung einen Beitragsbescheid. Der Arbeitgeber schuldet in der Regel sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil; eine Rückforderung beim Arbeitnehmer ist nur eingeschränkt möglich. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat.
Besonders teuer wird die Scheinselbstständigkeit: Beiträge werden für den gesamten nicht verjährten Zeitraum nachgefordert, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre zurück.
Unser Vorgehen
Wir prüfen vorab kritische Vertragsverhältnisse, bereiten Statusfeststellungen vor und begleiten die Anhörung. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden – mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, damit die Beträge nicht sofort fällig werden.
Das sollten Sie jetzt tun
- Verträge mit freien Mitarbeitern auf Scheinselbstständigkeit prüfen
- Status von Geschäftsführern und Angehörigen klären
- Minijob-Grenzen und Arbeitszeitnachweise prüfen
- Entgeltunterlagen und Beitragsnachweise vollständig bereitstellen
- Widerspruchsfrist nach Bescheid (1 Monat) notieren
Häufige Fragen
Prüfung angekündigt? Wir vertreten Sie.
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.